Menü

Häufig gefragt

Antworten auf häufige Verbraucherfragen zur Energieverträgen und -werbung


Allgemeine Fragen:

Im Normalfall eher nicht, denn Ihr aktueller Versorger verfügt über alle notwendigen Daten, die für die Belieferung und Abrechnung von Energie an seine Kunden sowie deren Beratung notwendig sind. Im Zweifelsfall können sich die Mitarbeiter Ihres Versorgers auch entsprechend ausweisen bzw. vereinbaren zumeist im Vorfeld einen Termin mit Ihnen. Sollten Sie dennoch ein ungutes Gefühl bei dem Vertreterbesuch haben, lohnt sich ein kurzer Anruf direkt bei Ihrem Versorger, um sich den Besuch des Mitarbeiters bestätigen zu lassen.

Wie Sie richtig reagieren, erfahren Sie in unserem Video vom Kunden-Info-Tag der Energieversorgung Inselsberg.

Zum Video

Nach den verbindlichen Bestimmungen des sog. Lieferantenwechselprozesses muss dem neuen Versorger für einen solchen Lieferantenwechsel zwar eine Vollmacht des Kunden vorliegen, diese muss er jedoch im Normalfall im automatisierten Wechselverfahren nicht vorlegen. Grundsätzlich ist es daher leider möglich, dass ein Energieversorger, der sich rechtsmissbräuchlich Kunden verschaffen möchte, für diese vollmachtlos einen Lieferantenwechselprozess einleitet und durchführt.

Der neue Versorger benötigt hierfür lediglich Ihre sogenannte Marktlokations-Identifikationsnummer oder Ihren Namen, die zu beliefernde Abnahmestelle sowie die Zählernummer. Seien Sie daher also äußerst vorsichtig, wenn Sie an der Haustür, an einem Informationsstand oder aber auch am Telefon nach diesen Daten gefragt werden. Geben Sie diese am besten überhaupt nicht heraus, wenn Sie Ihren Energieversorger tatsächlich nicht wechseln möchten.

Hier ist die Antwort eigentlich nein, da dies nach den gesetzlichen Regelungen zu Lieferantenwechselprozessen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dennoch ist es denkbar, dass es zu seltenen Ausnahmen aufgrund von Systemfehlern kommt. Aber ganz klar ist letztendlich, dass nur ein Versorgungsunternehmen tatsächlich Energie an Sie liefern kann und demnach die Vertragspflichten auch nur von einem Energieversorgungsunternehmen erfüllt werden können. Im Zweifelsfall ist auch hier immer das Gespräch mit dem aktuellen und bestenfalls auch mit dem bisherigen Versorgungsunternehmen zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung zu empfehlen.

Um den richtigen Endpreis ermitteln zu können, ist es immer wichtig, bei allen Angeboten sowohl den verbrauchsabhängigen sog. Arbeitspreis (d.h. den Preis je kWh) als auch den jährlichen Grundpreis (d.h. den monatlichen Preis für den Zähler und die Abrechnung), auf den eigenen jährlichen Energiebedarf bezogen zu vergleichen. Ebenso wichtig ist es, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen für den Vertragsschluss versprochene Boni tatsächlich fällig und ausgezahlt werden.

Auch sollten Sie unbedingt kritisch bleiben, wenn Werbeanrufer oder Haustürvertreter lediglich mit Aussagen über die Anzahl der monatlichen Abschlagszahlungen oder auch die monatlichen Abschlagshöhen die angeblichen Vorteile des neuen Vertrages bewerben. Dies wirkt vielleicht auf den ersten Blick als Einsparung. Aber hier kann am Ende eines Jahres bei der Endabrechnung eine Nachzahlung für Sie fällig werden, da Abschlagszahlungen nicht grundsätzlich mit dem tatsächlichen monatlichen Verbrauch gleichzusetzen sind.

Bei Werbeangeboten sollten Sie zudem darauf achten, welche Daten der Werbende dem errechneten und angebotenen Abschlag tatsächlich zugrunde legt. Wurde dem Anrufer (oder auch dem Haustürvertreter) lediglich der aktuelle Abschlag mitgeteilt, ohne hierzu auch den derzeitigen Jahresverbrauch zu nennen, kann Ihnen überhaupt kein realistisches Vergleichsangebot unterbreitet werden. Der Werbende ist dabei verpflichtet, Ihnen sowohl den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis als auch den jährlichen Grundpreis zu nennen, um es Ihnen zu ermöglichen, die Preise tatsächlich eigenverantwortlich vergleichen zu können.

Wie Sie die Preise bei Stromverträgen von unterschiedlichen Energieversorgern richtig vergleichen, erfahren Sie in unserem Video vom Kunden-Info-Tag der Energieversorgung Inselsberg.

Zum Video

In einem solchen Fall sieht es für die betroffenen Kunden in den allermeisten Fällen leider schlecht aus, da es sich bei der Forderung um eine Insolvenzforderung gegen den insolventen Versorger handelt. Das bedeutet, dass der Kunde seine Forderung zur sog. Insolvenztabelle beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden muss/kann. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Kunde dann benachrichtigt, ob er von seiner Forderung noch einen Teilbetrag entsprechend der errechneten Insolvenzquote zurückerhält. Die Chancen hierauf sind allerdings äußerst gering und die unter Umständen an Sie zu erstattenden Beträge meist niedrig.

Was Sie tun können, wenn Ihr Versorger plötzlich insolvent ist, erfahren Sie in unserem Video vom Kunden-Info-Tag der Energieversorgung Inselsberg.

Zum Video

Unerwünschte Telefon- und Haustürwerbung:

Ja, das können Sie!

Zunächst dürfen Sie zu werblichen Zwecken überhaupt nur dann angerufen werden, wenn Sie dazu vorher ausdrücklich auch eine Einwilligung erteilt haben. Solche Werbeeinwilligungen werden von Verbrauchern gelegentlich bei Online-Gewinnspielen erteilt.

Haben Sie jedoch keine Einwilligung erteilt, so ist der Werbeanruf bereits als solcher unlauter und damit gesetzlich verboten.Selbiges gilt, wenn Sie zwar zunächst eine solche Werbeeinwilligung erteilt haben, im Rahmen des Gesprächs aber deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie solche Anrufe nicht wünschen. Wenn Sie später von diesem Unternehmen erneut angerufen werden oder der Anrufer weiter versucht, Sie werblich zu belästigen, ist dies ebenfalls unlauter und verboten.

Verboten ist es außerdem, Sie zu täuschen oder in die Irre zu führen.

Generell können wir Ihnen nur empfehlen, sich die Anrufernummer sowie das Unternehmen zu notieren und ein solches Telefonat unverzüglich zu beenden. Haben Sie hiervor keine falsche Scheu!

Sollte Ihnen ein solches Werbetelefonat widerfahren sein, wenden Sie sich bitte außerdem vertrauensvoll an Ihren aktuellen Energieversorger und schildern Sie diesem detailliert den Vorfall. Ist dieser Mitglied der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA, wird er den Vorfall an uns weiterleiten. Wir werden diesen sodann prüfen und ggf. verfolgen.

Natürlich können Sie uns über unser Kontaktformular auch direkt über den Vorfall berichten.

Weitere Informationen zum Thema Werbeanrufe finden Sie außerdem in unserem Merkblatt - Unerlaubte Telefonanrufe (PDF, 90 KB)

Ja, das können Sie!

Derzeit wird umfänglich in Rechtsprechung und Literatur, aber auch in der Politik, diskutiert, ob ein unangemeldeter Haustürbesuch nicht bereits als solcher verboten ist bzw. verboten werden sollte.

Verboten ist dieser aber in jedem Fall dann, wenn Sie dem Vertreter bei einem vorherigen Besuch bereits mitgeteilt haben, dass Sie solche Vertreterbesuche nicht wünschen. Selbiges gilt auch dann, wenn Sie an Ihrer Haus- bzw. Wohnungstür, an Ihrer Klingel oder aber auch an Ihrem Briefkasten einen gut sichtbaren Hinweis angebracht haben, dass Sie keine Vertreterbesuche wünschen.

Verboten ist es zudem, Sie zu bedrängen, zu täuschen oder in die Irre zu führen, insbesondere zu behaupten, man komme vom örtlichen Stadtwerk, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht.

Falls Ihnen ein Haustürvertreterbesuch unangenehm ist, haben Sie keine falsche Scheu und schließen Sie die Tür bzw. bitten Sie den Vertreter zu gehen. Gewähren Sie dem Vertreter vor allem keinen Zutritt zu Ihren Energiezählern und zeigen Sie ihm keine Vertragsunterlagen.

Sollte Ihnen ein solcher Vertreterbesuch an der Haustür widerfahren sein, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren aktuellen Energieversorger und schildern Sie diesem detailliert den Vorfall. Ist dieser Mitglied der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA, wird er den Vorfall an uns weiterleiten. Wir werden diesen sodann prüfen und ggf. verfolgen.

Natürlich können Sie uns über unser Kontaktformular auch direkt über den Vorfall berichten.

Weitere Informationen zum Thema Haustürvertreterbesuch finden Sie außerdem in unserem Merkblatt - Haustürgeschäfte (PDF, 170 KB).

Was Sie gegen unerwünschte Telefon- und Haustürwerbung tun können, erfahren Sie in unserem Video vom Kunden-Info-Tag der Energieversorgung Inselsberg.

Zum Video

Ungewollter Vertragsschluss:

Je nachdem zu welchem Zeitpunkt Sie den Abschluss des Vertrages bereuen und diesen wieder beenden wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Bei Haustürgeschäften steht Ihnen als Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, beginnend mit dem Vertragsschluss bzw. der Übergabe der Widerrufsbelehrung, zu. Ein Muster für ein Widerrufsschreiben (DOCX, 14 KB) finden Sie im Bereich „Aktuelles“. Sofern Sie über Ihr Widerrufsrecht nicht hinreichend belehrt wurden, kann sich die Widerrufsfrist sogar um 12 Monate verlängern.

Ist die Widerrufsfrist verstrichen, kommt unter Umständen noch ein Anfechtungsrecht für Sie in Frage. Dieses besteht insbesondere dann, wenn Sie bei oder vor dem Vertragsschluss getäuscht oder bedroht wurden. Die Anfechtungsfrist beträgt in diesen Fällen ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von der Täuschung Kenntnis erlangen.  

Sollten beide Rechte nicht (mehr) bestehen, bleibt Ihnen nur noch die Kündigung. Hierbei kommt es maßgeblich auf die vertraglichen Regelungen an. Meist ist eine solche Kündigung regulär erst zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit möglich.

Für ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Ablauf der Widerrufs- und Anfechtungsfrist benötigen Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Zudem müssen Sie hier zeitnah, nachdem Sie Kenntnis von dem wichtigen Grund erlangt haben, die Kündigung erklären.

Wenn Sie Verbraucher sind, sollten Sie unverzüglich vorsorglich gegenüber dem „neuen Versorger“ den Widerruf des Vertrages erklären, sofern Sie den neuen Vertrag nicht wünschen.

Auch wenn Sie einen Vertrag tatsächlich nicht abgeschlossen haben, kann es vorkommen, dass Ihr Vertrag bei Ihrem bisherigen Versorger gekündigt und Sie als Neukunde auf ein anderes Energieversorgungsunternehmen angemeldet werden. Unter Umständen liegt in diesem Fall ein Missverständnis vor.

Melden Sie sich in einem solchen Fall bei Ihrem bisherigen Versorger, um den Sachverhalt aufzuklären. So kann oftmals erreicht werden, dass Sie trotz möglicher Kündigung durch den „neuen Versorger“ wieder zurück in Ihren alten Vertrag und Tarif aufgenommen werden können.

Was Sie gegen einen ungewollten Vertragsschluss tun können, erfahren Sie in unserem Video vom Kunden-Info-Tag der Energieversorgung Inselsberg.

Zum Video

Nein, das Ignorieren von Post ist selten eine gute Lösung.

Unter Umständen haben Sie mehr oder weniger unbewusst einen neuen Energieversorgungsvertrag geschlossen oder ein solcher wurde Ihnen gar untergeschoben.

Auch wenn der Vertrag nicht rechtswirksam von Ihnen abgeschlossen wurde, sollten Sie diesen dennoch vorsichtshalber innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen, wenn Sie nach Prüfung der übersandten Unterlagen zu dem Ergebnis kommen, dass Sie den Vertrag nicht wünschen.

Selbst wenn Sie sich letztendlich doch für den neu abgeschlossenen Vertrag entscheiden, sollten Sie die Unterlagen ausführlich inhaltlich prüfen. Überprüfen Sie ob tatsächlich das geleistet wird, was Ihnen im Vorhinein versprochen wurde, und der Vertrag Ihren Vorstellungen entspricht.

Sollten Sie die Unterlagen nicht verstehen, holen Sie sich Hilfe von Ihren Verwandten oder der Verbraucherzentrale. Nehmen Sie im Zweifel nochmals Kontakt mit dem Werber auf, um offene Fragen zu klären. Oftmals ist auch Ihr bisheriger Versorger gerne bereit, Ihnen bei Fragen allgemeiner Art zu helfen.

Grundsätzlich ist dies schon möglich, ja. Viele Verbraucher wissen nicht, dass ein rechtswirksamer Vertrag in den meisten Fällen auch am Telefon geschlossen werden kann. Einer Unterschrift bedarf es hierzu nicht zwingend. Seien Sie daher stets wachsam, welche Daten Sie herausgeben und zu was genau Sie am Telefon „Ja“ sagen.

Eine Sonderregelung gibt es allerdings für Energielieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung mit Haushaltskunden (in den meisten Fällen sind dies Verbraucher). Diese Verträge müssen in Textform abgeschlossen werden. Eine Unterschrift ist hierbei jedoch ebenfalls nicht erforderlich. Sie können den Vertrag beispielsweise auch per E-Mail abschließen.

Schämen Sie sich nicht, wenn Sie trotz aller Vorsicht in die „Vertragsfalle“ tappen - das kann jedem passieren. Oftmals sind die Vertriebsvertreter in Gesprächspsychologie geschult und verwickeln Sie bewusst so in die Gespräche, um Ihren Willen, sich auf einen Vertragsschluss einzulassen, zu befördern.

Oft überschütten die Werber Verbraucher auch mit zahlreichen Informationen, welche der normale Durchschnittsverbraucher in der Kürze der Zeit akustisch bzw. inhaltlich gar nicht verarbeiten kann.

Wehren Sie sich gegen ungewollte Verträge! Für die Fälle des übereilten Vertragsschlusses bei Telefonanrufen oder auch bei Haustürgeschäften steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.

Weitere Informationen zum Thema Werbeanrufe finden Sie in unserem Merkblatt - Unerlaubte Telefonwerbung (PDF, 90 KB).

Bewusst veranlasste Versorgerwechsel:

Zunächst ist zu unterscheiden, aus welchem Grund der bisherige Versorger die Mahnungen an Sie schickt.

Bestehen noch offene Forderungen gegen Sie aus Ihrem bisherigen Vertragsverhältnis, so kann eine Mahnung Ihres bisherigen Versorgers durchaus gerechtfertigt sein.

Sofern solche sog. Altforderungen jedoch nicht mehr bestehen, dürften Mahnungen seitens des bisherigen Versorgers nach den verbindlichen Regelungen der sog. Marktkommunikation auch nicht mehr an Sie verschickt werden.

Falls dies nun aber dennoch geschieht, ist es in jedem Fall ratsam, sich mit Ihrem neuen und Ihrem bisherigen Versorger in Verbindung zu setzen, um zunächst zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Oftmals ist Ihr Versorger sehr hilfsbereit und unterstützt Sie bei der Klärung der Unstimmigkeiten vollumfänglich.

Nein! Tatsächlich kann zwar bei einem Wechsel des Energieversorgers auch einmal etwas schiefgehen. Hier kommen verschiedene Problemfelder in Betracht. Da der verbindliche Lieferantenwechselprozess weitestgehend automatisiert ist, kann es in seltenen Fällen auch zu Systemfehlern kommen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass der Vertrag beim Altversorger bereits beendet ist, der neue Lieferant die Versorgung aber noch nicht übernehmen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie in diesem Fall ohne Strom oder Gas leben müssen.

Für diese Fälle gibt es die sog. Grund- und Ersatzversorgung. Der örtliche Grundversorger springt immer dann ein, wenn Ihrer Abnahmestelle aus irgendeinem Grund kein Versorger zugeteilt ist.

Da sich der Grundversorger seine Kunden dabei jedoch nicht immer aussuchen kann und daher ein höheres Ausfallrisiko bezüglich seiner Forderungen trägt, ist der Grundversorgungstarif meist wesentlich teurer als Ihr eigentlich gewählter Sondertarif.

Sie sollten daher schnellstmöglich versuchen, eine Klärung mit Ihrem neuen Versorger herbeizuführen, um die Zeit in der Grundversorgung möglichst kurz zu halten.

Beachten Sie dabei, dass auch der Grundversorger in der Regel günstigere Sondertarife anbietet.

Zunächst sollten Sie die Ihnen übergebenen (Vertrags-)Unterlagen des neuen Versorgers genau prüfen. Stimmen die in Ihrer Rechnung aufgeführten Preise mit den versprochenen Preisen überein? Hat sich vielleicht Ihr Verbrauch in diesem Jahr erhöht oder haben Sie geringere Abschläge als zuvor bezahlt?

Trifft dies zu, sind Sie wahrscheinlich bei Vertragsschluss getäuscht worden. In diesem Fall kann Ihnen ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zustehen.

Selbiges gilt für den Fall, dass der Vertreter Ihres neuen Versorgers Ihnen gegenüber persönlich oder telefonisch falsche Versprechungen gemacht hat, welche Sie letztendlich zum Vertragsschluss bewegt haben.

Gegebenenfalls kann Ihnen auch wegen der Störung des Vertrauensverhältnisses ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung dieses Vertrages zustehen.

Einen solchen Vorfall können Sie uns gerne direkt über unser Kontaktformular melden.

Ja, hier kommt eine Anfechtung des neuen Vertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht, wenn Sie den Vertrag aufgrund der falschen Angaben des Vertreters geschlossen haben.

Gegebenenfalls kommt in einem solchen Fall auch eine Strafanzeige wegen Betrugs in Betracht.

Seite drucken

Unsere Website verwendet technisch notwendige Cookies. Diese Cookies helfen dabei, unsere Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Ohne diese Cookies kann die Website nicht vollständig dargestellt werden. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.