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Aktuelles

Informationen über die laufenden Aktivitäten der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA

Derzeit führt die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage- bzw. Eilverfahren gegen mehr als 10 Unternehmen. Hintergrund sind insbesondere nach § 7 Abs.2 Nr.2 UWG verbotene einwilligungslose Werbeanrufe bei sowie unlautere Haustürgeschäfte gegenüber Energieverbrauchern.

Aktuelles Wettbewerbsgeschehen:

Im Rahmen einer Pressemitteilung gibt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) bekannt, dass er einen außergerichtlichen Vergleich mit der primaholding hinsichtlich der Energieversorgungsunternehmen primastrom, voxenergie und nowenergy abgeschlossen hat. Dieser Vergleich ergänze durch die nunmehrige Einbeziehung der nowenergy den bereits Anfang 2024 geschlossenen Vergleich mit primastrom und voxenergie, durch welchen Kunden bereits Rückzahlungen erhalten konnten.

Hintergrund des Vergleichs seien verschiedene Rechtsverstöße der genannten Unternehmen gewesen. Es habe beispielsweise unrechtmäßige Ablehnungen von Widerrufen und Kündigungen gegeben.

Auch nach unserer Erfahrung hat sich primastrom gegenüber Kunden auf Vertragslaufzeiten berufen, die so nicht bestanden und auch gesetzlich unzulässig waren. Diesbezüglich hat die MWA auch einen Unterlassungstitel gegenüber der primastrom vor dem Landgericht Berlin erstritten.

Darüber hinaus monierte der vzbv, dass die genannten Unternehmen Preise für Strom und Gas forderten, welche wesentlich über denen anderer Anbieter lagen. Im Rahmen des Vergleichs sei daher eine preisliche Obergrenze festgelegt worden, auf welche sich betroffene Verbraucher nun gegenüber ihrem Versorger berufen können.

Aufgrund des Vergleichs sei es für viele Verbraucher – die bereits Widerrufe oder Kündigungen erklärt haben - nun möglich, Geld zurückzuerhalten sowie früher aus den Verträgen herauszukommen. Erforderlich sei hierzu lediglich, den Energielieferanten anzuschreiben.

Der vzbv bietet unter https://www.sammelklagen.de/verfahren/primaholding einen sog. „Vergleichs-Check“ an, mit welchem Verbraucher herausfinden können, ob sie aufgrund des Vergleichs Leistungen von ihrem Energieversorgerfordern können. Zudem stellt der vzbv zur Geltendmachung der Ansprüche auf dieser Seite Musterschreiben zur Verfügung. 

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre auf den Vergleich beruhende Ansprüche gegenüber Ihrem Energieversorger der primaholding bis spätestens zum 31.12.2024 geltend machen müssen.

Abschließend weist der vzbv darauf hin, dass die primaholding den Vergleich lediglich zur Meidung eines Klageverfahrens abgeschlossen hat. Diese geht weiterhin davon aus, dass ihr bisheriges geschäftliches Vorgehen den rechtlichen Anforderungen entsprach.

Laut einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur verhängte diese im Jahr 2023 erneut Bußgelder in Rekordhöhe wegen unlauterer Werbeanrufe. Zwar seien die Beschwerdezahlen von 64.704 (in 2022) auf 34.714 (in 2023) zurückgegangen. Dennoch erhöhten sich die verhängten Bußgelder von insgesamt 1,15 Millionen € auf 1,435 Millionen Euro.

Dies sei laut Angaben der Bundesnetzagentur darauf zurückzuführen, dass die Werbeanrufe zuletzt einen erheblichen Belästigungsgrad aufwiesen und daher zu höheren Bußgeldern gegriffen worden sei.

Zahlreiche Unternehmen halten sich bei Werbeanrufen nach Aussagen des Präsidenten der Bundesnetzagentur vorsätzlich nicht an die gesetzlichen Vorgaben. In einigen Fällen sei es zur Verschleierung des wahren Zwecks des Anrufs gekommen, teilweise unter Verwendung des sog. Stadtwerketricks zur Erschleichung des Vertrauens der Angerufenen. In besonders schweren Fällen sei es zu Telefonterror mit häufigen Anrufen, aggressiven Telefongesprächen und weiteren Täuschungen gegenüber Verbrauchern gekommen. Diese Beobachtung der Bundesnetzagentur deckt sich auch mit unseren Erfahrungen aus dem letzten Jahr.

Die meisten Beschwerden, die bei der Bundesnetzagentur wegen unerlaubter Telefonwerbung eingingen, richteten sich gegen Energieversorger und deren Beauftragte. Dahinter folgten Beschwerden wegen Werbeanrufen zu Gewinnspielen und Bauprodukten.

Die Bundesnetzagentur habe zudem bei hinreichenden Verdachtsgründen überprüft, ob neben der unerlaubten Telefonwerbung an sich auch Verstöße gegen die Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten begangen worden sind. Denn Unternehmen, die Verbraucher telefonisch werblich kontaktieren, benötigen hierzu eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Diese muss nach besonderen Vorgaben der Bundesnetzagentur dokumentiert und aufbewahrt werden. Bei Verstößen droht auch insoweit ein Bußgeld.

Die Bundesnetzagentur wie auch wir benötigen zur rechtswirksamen Verfolgung unlauterer Telefonwerbung Hinweise von betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Gerne können Sie sich mit Ihren detaillierten Schilderungen über unser Kontaktformular an uns wenden.

Zur bußgeldbewehrten Verfolgung eines unerlaubten Werbeanrufs können Sie sich unter www.bundesnetzagentur.de/telefonwerbung-beschwerde an die Bundesnetzagentur wenden.

Laut einer aktuellen Meldung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) hat dieser Sammelklagen gegen E.ON und Hansewerk Natur wegen aus seiner Sicht rechtswidrig erhöhter Fernwärmepreise erhoben.

Der vzbv berichtet, dass es in den letzten Jahren bei den genannten Unternehmen zu einer Steigerung des Fernwärmepreises um mehrere hundert Prozent gekommen sei. Dies sei in vielen Versorgungsgebieten rechtswidrig gewesen, da die Preisanpassungsklauseln der Unternehmen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten.

Der vzbv kündigte darüber hinaus an, dass sich betroffene Verbraucher zeitnah beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen können, um sich den Klagen anzuschließen. Der vzbv möchte mit seinen Sammelklagen unmittelbare Rückzahlungen an die im Klageregister eingetragenen Verbraucher erreichen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.sammelklagen.de/eon sowie unter www.sammelklagen.de/hansewerk.

Die o.g. Unternehmen gehören zur primaholding GmbH. Nach den Angaben des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gab es allein im letzten Jahr insgesamt ca. 17.000 Verbraucherbeschwerden zulasten dieser Unternehmen wegen ungewollter Knebelverträge, unzulässiger Preiserhöhungen oder überhöhter Abschläge. Auch wir erhielten eine Mehrzahl von Meldungen und gingen aus verschiedenen Gründen gerichtlich gegen einige Unternehmen der primaholding vor.

Nach Ansicht des vzbv klären die benannten Unternehmen ihre Kunden bei Vertragsschlüssen für Strom und Gas (unter anderem) nicht hinreichend über das bestehende Widerrufsrecht auf.

Folge einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht (bei Haustürgeschäften sowie bei Verträgen, die über das Telefon oder im Internet abgeschlossenen wurden) ist einerseits die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB). Nach neuster Rechtsprechung des EuGH sind die Kunden in einem solchen Fall darüber hinaus nach erfolgtem Widerruf auch berechtigt, sämtliche geleistete Zahlungen vom Versorger zurückzufordern. Der vzbv rät Betroffenen zur Kündigung bzw. zum Widerruf der Verträge.

Dieser plant in diesem Zusammenhang zudem eine Sammelklage gegen die benannten Unternehmen der primaholding GmbH. Damit soll den betroffenen Verbrauchern geholfen werden, ihre Verträge zu beenden und geleistete Zahlungen zurückzufordern.

Sind Sie ebenfalls von einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der primaholding betroffen? Unter https://www.sammelklagen.de/primaholding stellt der vzbv Musterbriefe an die primaholding zur Verfügung.

Immer wieder werben Energieversorger für Vertragsabschlüsse mit besonders hohen Bonuszahlungen. Dass diese häufig an eine längere Vertragslaufzeit gebunden sind und sich die abgeschlossenen Verträge manchmal schon im zweiten Vertragsjahr als teurer erweisen als der Altvertrag, hat bereits vor einiger Zeit die Untersuchung des Marktwächters Energie ergeben, über die wir untenstehend ebenfalls informiert hatten.

In letzter Zeit fallen zudem immer wieder Angebote auf, in welchen damit geworben wird, dass der Strom direkt zum Einkaufspreis an den Verbraucher weitergegeben werde und hierauf nur eine kleine monatliche Gebühr von unter 5,00 Euro für den Service anfallen soll. Dies klingt auf den ersten Blick natürlich besonders lukrativ und verlockend. Allerdings erweist sich zum Teil, dass die Stromkosten der Verbraucher auch dort insgesamt nicht günstiger sind, als bei anderen Anbietern oder dem örtlichen Versorger.

Bevor Sie auf derartige Angebote eingehen, raten wir Ihnen deshalb ausdrücklich, die Preise (mit sämtlichen Bestandteilen) und Vertragsbedingungen genau zu überprüfen und in Ruhe zu vergleichen. Der Strompreis setzt sich aus vielen Kosten-Bestandteilen (Netzentgelte, Umlagen, Steuern…) zusammen, die für alle Energieversorger gleich sind. Dabei dürfte es auch Niemanden überraschen, dass jeder Versorger selbst auch etwas am Strom verdienen muss, um das eigene Unternehmen am Leben zu erhalten.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, auch bei vermeintlich äußerst günstigen Angeboten genau hinzuschauen: Spare ich bei meinem aktuellen Verbrauch wirklich und das auch noch im zweiten Vertragsjahr? Handelt es sich um einen seriösen Anbieter und hält er, was er verspricht? Oder muss ich befürchten, dass ich die versprochene Bonuszahlung doch nicht erhalte, vielleicht, weil dieser zuvor Insolvenz anmeldet? Profitiere ich von den gleichen Leistungen und Vorteilen wie bei meinem aktuellen Anbieter?

Immer wieder werden Verbraucher telefonisch mit Werbeangeboten zu Abos für Hörbücher, Zeitschriften, Streaming-Dienste und Sicherheitssoftware belästigt. Dabei verbietet es § 7 Abs.2 Nr.2 UWG ausdrücklich, Verbraucher telefonisch mit Werbung zu behelligen, ohne, dass diese zuvor ausdrücklich in diese Telefonwerbung eingewilligt haben. Dies gilt natürlich erst recht, wenn der Verbraucher eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ausdrücklich untersagt hat.

Eine wirksame Einwilligung liegt außerdem dann nicht vor, wenn ein Unternehmen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem sog. „Kleingedruckten“) zwar eine derartige Werbeeinwilligung vorsieht, diese jedoch Werbung für mehrere Drittanbieter mit einer großen Produktvielfalt umfassen soll, sodass der Verbraucher gar nicht mehr überblicken kann, mit welchen Werbeangeboten er konkret zu rechnen hat.

Verstöße gegen diese Regelung, sog. „Cold Calls“, sind als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bedroht. Für die Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur zuständig, die für die Meldung von Verstößen ein eigenes Formblatt zum Ausfüllen online oder als PDF-Download bereitstellt.

So verhängte die Bundesnetzagentur kürzlich auch gegen die mobilcom-debitel GmbH für derartige Wettbewerbsverstöße ein Bußgeld in Höhe von 145.000 Euro. Erschwerend sei hier laut der anhängenden Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zudem hinzugekommen, dass mobilcom-debitel den Verbrauchern nach derartigen Werbetelefonaten Verträge untergeschoben habe, obwohl die Angerufenen solche Verträge ausdrücklich nicht wünschten oder auch nur um Informationsmaterial baten.

Ob diese Bußgeldentscheidung inzwischen bestandskräftig ist, ist nicht bekannt.

Laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 01.04.2020 versendete die Regionale EnergieWerke GmbH Preisanpassungsschreiben an ihre Kunden, welche nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg höchst undurchsichtig und damit wettbewerbswidrig waren.

Auf der ersten Seite des versandten Schreibens stellte die Regionale EnergieWerke GmbH dar, dass sie sehr gute Nachrichten für ihre Kunden habe, da der Arbeitspreis günstiger werde. Dieser werde von 23,00 ct/kWh auf 22,99 ct/kWh gesenkt. Weiter hieß es in dem Schreiben: „Da wir unsere Preise garantieren, gibt es keine bösen Überraschungen am Jahresende.“ Auf Seite zwei des Schreibens erlebten die betroffenen Verbraucher jedoch eine böse Überraschung. Die Regionale EnergieWerke GmbH erhöht den Grundpreis um 625 % - von 66,96 € auf 420,00 € pro Jahr.

Um die Erhöhung noch weiter zu verschleiern, wurden diese Zahlen nicht, wie üblich, hervorgehoben mit arabischen Ziffern dargestellt, sondern versteckten sich ausgeschrieben im Fließtext.

Auch die wesentliche Angabe, ab welchem Zeitpunkt die Preiserhöhung gelten solle, enthielt das Schreiben nicht. Dies ist für den Kunden jedoch für die Ausübung seines Sonderkündigungsrechts elementar.

Aus diesem Grund mahnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Regionale EnergieWerke GmbH erfolgreich ab. „Verbraucher, die solch ein gleichlautendes, intransparentes Preiserhöhungsschreiben erhalten haben, können bei der nächsten Schlussrechnung auf ihre alten Preise und Konditionen bestehen, auch wenn sie die Möglichkeit zur Sonderkündigung verpasst haben,“ erklärt Matthias Bauer, Energieexperte der Verbraucherzentrale.

Das Energieversorgungsunternehmen EWE AG warb im Dezember 2019 auf Bäckertüten für seinen Gasvertrag „Zuhause+“ unter anderem mit den Worten „Prämie für 0€“. Dies hatte den Hintergrund, dass man beim Abschluss eines Energieliefervertrages mit der EWE AG bestimmte Prämien, wie beispielsweise ein Handy, bekommen konnte, für welche keine separate Zuzahlung beim Erwerb geleistet werden musste.

Zu beachten war insoweit jedoch, dass sich der jährliche Grundpreis für den Energieliefervertrag erheblich erhöhte, sofern man eine solche Prämie wählte. Je nach Prämie fielen für die Verbraucher unterschiedliche Grundpreise an.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen ist die Aussage, dass die Prämie für 0 € erhältlich ist, aber irreführend, da der Kunde für diese letztendlich mit dem erhöhten Grundpreis bezahlt. Die Prämie sei somit auch nicht kostenlos.

Nähere Informationen zum umworbenen Produkt, insbesondere zu den Preisen, befanden sich darüber hinaus lediglich in der Falz der Bäckertüte. Um diese lesen zu können, musste der Verbraucher die Bäckertüte erst komplett auffalten. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen genügt dies nicht, um die Verbraucher hinreichend transparent zu informieren.

Aus diesem Grund mahnte die Verbraucherzentrale Niedersachsen die EWE AG ab. Auch wenn diese die Ansicht der Verbraucherzentrale nicht teilte, gab sie eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich damit, nicht mehr in der beschriebenen Weise für ihre Produkte zu werben.

Eine jüngere Untersuchung der Stiftung Warentest ergab, dass Verivox Ende 2019 seine Voreinstellungen für Strom- und Gastarifvergleiche geändert hat. Während zuvor im Rahmen der Standardsuche lediglich Tarife mit 12 Monaten Mindestlaufzeit verglichen wurden, zeigt der Vergleichsrechner nun auch automatisch Energieverträge mit 24 Monaten Laufzeit an.

Diese können zwar im ersten Vertragsjahr – häufig allein aufgrund hoher Boni – günstiger sein als 12-Monatsverträge, rentieren sich im zweiten Vertragsjahr aber meist nicht mehr.

Da Verivox bei der Erstellung des Rankings auch nur die Preise für das erste Vertragsjahr berücksichtigt, kommt es dazu, dass die Tarife auf den ersten Vergleichsplätzen in Hinblick auf den Gesamtpreis für zwei Vertragsjahre zum Teil überhaupt nicht die günstigsten für den jeweiligen Verbraucher sind. Die Stiftung Warentest empfiehlt daher, sich vor einem Vertragswechsel bei mehreren Vergleichsrechnern zu informieren.

Der Marktwächter Energie führte eine Untersuchung zu Stromtarifen mit Boni, welche häufig bei Online-Vergleichsportalen angeboten werden, durch.

Ein Ergebnis dieser Untersuchung war, dass der Verbraucher bei Abschluss eines Stromliefervertragse, für welchen er einen Bonus erhält, häufig nicht auf Dauer spart. Dies liege daran, dass sich der attraktive Bonus häufig nur im ersten Vertragsjahr auswirke. Im zweiten Vertragsjahr werde es für den Verbraucher dann meistens deutlich teurer. In einigen Fällen liegen die Preise im zweiten Vertragsjahr sogar über denen der Grundversorgung. Dies liege häufig daran, dass insbesondere Energieversorger mit (sonst) höheren Preisen mit besonders hohen Boni werben, um in den Vergleichsportal-Rankings im oberen Bereich zu erscheinen. Nur durch einen erneuten rechtzeitigen Wechsel – sofern die vereinbarte Vertragslaufzeit lediglich ein Jahr beträgt – können betroffene Verbraucher der Kostenfalle dann noch entweichen.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich nicht vom Bonus eines Vertragsangebots blenden zu lassen. Vergleichen Sie vor dem Wechsel des Energieversorgers stets den jährlichen Grundpreis und den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis der jeweiligen Versorger. Nur auf diese Weise können Sie sicher feststellen, ob der Wechsel für Sie tatsächlich (insbesondere für eine längere Dauer) günstiger ist.

Zudem sollten Sie immer überprüfen, unter welchen Bedingungen der jeweilige Energieversorger den versprochenen Bonus überhaupt auszahlt. Nur wenn Sie die – häufig in den AGB benannten - Bedingungen erfüllen, erhalten Sie den Bonus überhaupt.

Die Untersuchung ergab zudem, dass Boni bzw. deren Höhe auch stellenweise vom jeweiligen Jahresverbrauch des Kunden abhängig gemacht werden. Dies werde bei manchen Angeboten aber nicht deutlich. Es werde hier der Eindruck erweckt, es handele sich um einen fixen Bonus.

Der Marktwächter Energie kritisiert dabei auch, dass Boni in einigen Fällen erst nach Aufforderung durch den Kunden ausgezahlt werden und nicht wie vorgesehen unaufgefordert im Rahmen der im Angebot ausgewiesenen Frist.

Insgesamt schätzt der Marktwächter Energie den Sofortbonus für den Verbraucher sicherer als den Neukundenbonus ein, da dieser zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werde. Der Neukundenbonus werde dagegen regelmäßig erst nach dem ersten Vertragsjahr fällig. Zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag gegebenenfalls aber bereits beendet und das Unternehmen könnte im schlimmsten Fall dazu übergehen, die Anfragen des Kunden zu ignorieren. Zudem ist durch den Zeitablauf auch das Insolvenzrisiko höher.

Da nach den Untersuchungen des Marktwächters Energie auch die Preise und Vertragsbedingungen auf Vergleichsportalen nicht immer transparent ausgestaltet sind, empfehlen wir Ihnen, die Wahl des Energieversorgers nicht zu überstürzen und Angebote in Ruhe zu vergleichen. Dabei sollten Sie neben den Preisen auch die Vertragslaufzeiten sowie die Kündigungsfristen in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Derzeit verschickt ein „Inkassobüro Aleksander & Co KG“ gefälschte Mahnschreiben an Kunden verschiedener Energieversorgungsunternehmen. Mit diesen Schreiben werden die Kunden aufgefordert, einen angeblich offenen Betrag aus der letzten Stromrechnung zu bezahlen.

Zahlen Sie keinesfalls den geforderten Betrag, wenn Sie ebenfalls ein solches - dieser Information beigefügtes - Schreiben erhalten haben!

Tatsächlich existiert das genannte Inkassobüro laut dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) überhaupt nicht. Eigene Recherchen haben zudem ergeben, dass die Adresse des vermeintlichen Inkassobüros, welche auf den Mahnschreiben angegeben ist, nicht existiert.

Vergleichsportale im Internet sind bei vielen Verbrauchern besonders beliebt, da ohne größeren Aufwand eine Vielzahl von Verträgen aus verschiedensten Kategorien miteinander verglichen werden können. Der Verbraucher hat dabei oftmals den Eindruck, die Vergleichsportale würden eine neutrale Rolle bei der Vermittlung von Verträgen einnehmen. Aus diesem Grund wächst auch deren wirtschaftliche Bedeutung stetig.

Vergleichsportale werden jedoch immer wieder aus unterschiedlichen Gründen (z.B. in Bezug auf ihre Transparenz, Zuverlässigkeit und Objektivität) kritisiert. Fehlerhafte Angaben in den entsprechenden Portalen können dazu führen, dass Verbraucher Bestellungen tätigen, die sie in Kenntnis der wahren Sachlage unter Umständen nicht getätigt hätten. In Rede stehen hier Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrechte, vor allem gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung zu Online-Vergleichsportalen eingeleitet. Ziel war insoweit, verschiedene Problemfelder der Vergleichsportale durch eigene Ermittlungen zu durchleuchten. Dazu wurden grundsätzlich in Deutschland tätige Vergleichsportale befragt.

Das Ergebnis der Untersuchungen ist ein Bericht des Bundeskartellamts, welcher die Kritikpunkte an Vergleichsportalen aufzeigt und erläutert, inwieweit Verstöße gegen das UWG in Betracht kommen. Dabei hat das Bundeskartellamt unter anderem festgestellt, dass einige Handlungsweisen der Vergleichsportale dazu führen können, dass die suggerierte Neutralität jedenfalls wesentlich beeinträchtigt wird.

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung für den Energie- und Telekommunikationssektor sowie Tipps des Bundekartellamts für Verbaucher finden Sie nachfolgend als Download.

Eine Vielzahl der Energieversorgungsunternehmen, die ihre Verträge über das Vergleichsportal Verivox vertreiben, verspricht Verbrauchern bei Neuabschluss eines Versorgungsvertrages verschiedene Boni. Diese sind jedoch häufig abhängig vom Jahresverbrauch des vertragsschließenden Kunden. Diese Tatsache muss für den Verbraucher klar erkennbar dargestellt werden.

Nach Ansicht der Experten des Marktwächters Energie, einem Projekt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., habe Verivox bei dem Tarif „FairStromOnline“ der FairEnergie GmbH die konkret auszuzahlende Höhe des Neukundenbonus aber gerade nicht hinreichend transparent abgebildet. Verivox habe den Bonus als fixen Auszahlungsbetrag dargestellt. Dass der Bonus aber je nach Jahresverbrauch auch niedriger ausfallen kann, habe der Verbraucher nur in den AGB lesen können. Da diese Information für den Verbraucher demnach nicht leicht zu finden sei, mahnte der Marktächter Energie Verivox wegen dieses Verstoßes ab.

Die Vonovia Eigentumsservice GmbH verwendete in ihren Mietverträgen eine Klausel, wonach automatisch mit Abschluss des Mietvertrages und ohne jede weitere Erklärung des Mieters auch ein Stromlieferungsvertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH zustande kommen sollte, sofern der jeweilige Mieter diese Klausel des Mietvertrages nicht streicht.

Nach Ansicht der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz - MWA war der automatische Abschluss eines Stromlieferungsvertrages gemeinsam mit einem Mietvertrag für Verbraucher völlig überraschend und daher unwirksam. Die MWA mahnte die Vonovia Energie Service GmbH daher wettbewerbsrechtlich ab und forderte förmlich auf zu erklären, dass man diese Gestaltung künftig unterlassen wird.

Die Vonovia Energie Service GmbH hat gegenüber der MWA zwischenzeitlich erklärt, dass sie die Klausel künftig nicht mehr verwenden wird.

Immer wieder werden Verbraucher telefonisch mit Werbeangeboten für Kabelfernseh-, Internet- und Telekommunikationsverträgen belästigt. Dabei verbietet es § 7 Abs.2 Nr.2 UWG ausdrücklich, Verbraucher telefonisch mit Werbung zu behelligen, ohne dass diese zuvor ausdrücklich in diese Telefonwerbung eingewilligt haben. Derartige „Cold Calls“ sind als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht. Für die Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur zuständig, die für die Meldung von Verstößen ein eigenes interaktives Formblatt zum Download bereitstellt.

So verhängte die Bundesnetzagentur kürzlich gegen Vodafone Kabel Deutschland für derartige Wettbewerbsverstöße ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro. Ob diese Bußgeldentscheidung inzwischen bestandskräftig ist, ist nicht bekannt.

Zur Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Immer wieder werden Verbraucher telefonisch mit Werbeangeboten für den Wechsel zu anderen Energieanbietern belästigt. Dabei verbietet es § 7 Abs.2 Nr.2 UWG ausdrücklich, Verbraucher telefonisch mit Werbung zu behelligen, ohne dass diese zuvor ausdrücklich in diese Telefonwerbung eingewilligt haben. Derartige „Cold Calls“ sind als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht. Für die Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur zuständig, die für die Meldung solcher Verstöße ein eigenes interaktives Formblatt zum Download bereitstellt.

So verhängte die Bundesnetzagentur ausweislich eigener Pressemeldungen gegen mehrere für derartige Wettbewerbsverstöße verantwortliche Energieanbieter Bußgelder in sechsstelliger Höhe, u.a. gegen die Energy2day GmbH, die E wie Einfach GmbH oder die E.ON Energie Deutschland GmbH. Ob diese Bußgeldentscheidungen bestandskräftig sind, ist nicht bekannt.

Der Marktwächter Energie informiert in einer Pressemitteilung zu wiederholten Beschwerden über den Strom- und Gaslieferanten Eprimo GmbH. Eprimo zahle Guthaben nicht rechtzeitig aus oder verlange unberechtigt hohe Vorauszahlungen. Der Marktwächter Energie ruft daher betroffene Kunden auf, über die Erfahrungen mit der Eprimo GmbH zu berichten.

Haben auch Sie Erfahrungen mit der Eprimo GmbH gemacht? Hier geht es zum Online-Formular.

Rechtsprechung:

Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erließ das Landgericht Berlin II am 25.04.2024, Az: 93 O 91/23, ein Unterlassungsurteil zulasten der Voxenergie GmbH. Dieser sind nun verschiedene Verhaltensweisen, welche im Zusammenhang mit Preisanpassungen stehen, gerichtlich untersagt.

Einerseits muss es Voxenergie danach künftig unterlassen, Preisanpassungen ohne Einhaltung der gesetzlichen Frist anzukündigen. Über Preisänderungen muss ein Haushaltskunde einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung unterrichtet werden.

Nach dem Urteil des LG Berlin hat es Voxenergie zudem zu unterlassen, Abschläge einseitig festzulegen, welche sich nicht am Vorjahresverbrauch des betroffenen Kunden oder aber am durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden orientieren.

Zuletzt ist die Voxenergie dazu verpflichtet worden, erklärte Sonderkündigungen aufgrund von einseitigen Preiserhöhungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu akzeptieren und Kunden nicht länger im Vertrag zu halten.

Mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 10.07.2023, Az: 13 O 164/22, entschied das Landgericht Hannover über einen Rechtsstreit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen einen Online-Händler für Staubsauger und Zubehör.

Der Online-Händler bot in seinem Online-Shop unter anderem Filtertüten für Staubsauger für 14,90 € an. Entschied sich der interessierte Verbraucher zum Kauf lediglich dieses Produkts, berechnete der Online-Händler jedoch eine Mindermengen-Zusatzgebühr. Diese entfiel wiederum, wenn der Einkaufwert einen Wert von 29 € überstieg. 
Hierauf wies der Händler zwar auch im räumlichen Zusammenhang zum Preis der Filtertüten auf einer Unter-Webseite hin, welche der Kunde über einen Sternchenhinweis am Preis erreichen konnte. Unmittelbar im ausgewiesenen Warenpreis war dieser Zusatzbetrag jedoch nicht enthalten. Erst im sog. Warenkorb addierte der Online-Händler die Mindermengen-Gebühren auf den Kaufpreis der Filtertüten.

Dies wertete das Landgericht Hannover als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 der Preisangabenverordnung. Diese Norm diene der umfassenden Information der Verbraucher und solle diesen ermöglichen, einen einfachen Preisvergleich von Produkten bei verschiedenen Händlern durchzuführen, ohne aufwendig nachrechnen zu müssen, zu welchem Preis die gewünschte Ware letztendlich für ihn erhältlich ist. Die Angabe der Preise habe daher korrekt und vollständig zu erfolgen, um ein klares Gesamtbild zu vermitteln. Dies habe der Online-Händler hier jedoch gerade nicht getan, da er die auf Kleinmengen erhobene Gebühr nicht auf den Preis der Filtertüten addiert habe.

Bei der Bewerbung eines Produkts sei der sog. Gesamtpreis anzugeben, welcher neben der Umsatzsteuer auch sonstige Preisbestandteile enthalten müsse, welche beim Kauf der Ware vorhersehbar und zwingend anfallen. Um einen solchen sonstigen Preisbestandteil handele es sich bei der hier thematisierten Gebühr, denn diese sei bei Kauf einer Packung Filtertüten zwingend zu entrichten. Daran ändere es nach Ansicht des Landgerichts Hannover auch nichts, dass es der Käufer durch den Kauf weiterer Produkte in der Hand habe, die Gebühr zu umgehen. Hierbei handele es sich lediglich um eine Form des „Mengenrabatts“.

Die Notwendigkeit der Angabe des Gesamtpreises unter Einbezug der Mindermengen-Gebühren ergebe sich bereits daraus, dass ein Kunde, der sich für das Produkt interessiere, einen realistischen Preisvergleich durchführen können müsse. Hierzu sei es jedoch erforderlich, dass dieser wisse, welche Kosten bei der Bestellung des konkreten Artikels genau auf ihn zukommen. Denn der interessierte Verbraucher vergleiche regelmäßig gerade die Preise eines konkreten Produkts, nicht jedoch die von mehreren Artikeln in einem Warenkorb. Im konkreten Fall erschwere der Online-Händler durch die Ausgestaltung der Preisanzeige daher den objektiven Preisvergleich.

Lediglich bei den Versandkosten sei eine separate Ausweisung möglich, eine Addition zu einem Gesamtpreis somit nicht erforderlich. Bei den Gebühren für die Bestellung von kleinen Mengen handele es sich jedoch nicht um Versandkosten. Der Online-Händler werbe vielmehr ausdrücklich mit der Versandkostenfreiheit seines Shops. Die hier streitgegenständliche Gebühr stehe zudem nicht im Zusammenhang mit dem Versand, sondern spiegle die Kalkulation von Material- und Personalkosten wider.

Vor diesem Hintergrund sei die Hinzurechnung der Gebühr zum Warenpreis zwingend erforderlich. Das entsprechende Unterlassen des Online-Händlers sei geeignet, die Interessen der so angesprochenen Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, da ein fundierter Preisvergleich und damit eine informierte Entscheidung erschwert werde. Aufgrund des damit einhergehenden Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung sei die entsprechende Ausgestaltung zu unterlassen.

Ein Mobilfunkunternehmen bot Mobilfunkverträge auf seiner Website als sog. „Allnet-Flat-Tarife“ an. Beworben wurden diese unter anderem mit der Formulierung „Flat Telefonie & SMS“. Unter dem Button „mehr Infos“ wurde der Interessent zudem darüber informiert, dass Telefonate ins deutsche Fest- und Mobilfunknetz von der angebotenen Flatrate umfasst sind. Ganz unten auf der Website konnte der Besucher sodann noch „rechtliche Hinweise“ anklicken. Unter diesen machte der Mobilfunkanbieter darauf aufmerksam, dass von der angebotenen Flatrate Rufnummernumleitungen, Mehrwertdienste, Rückrufe aus der Mailbox und Sonderrufnummern ausgenommen sind und separat bepreist werden.

In dieser Einschränkung sah die Verbraucherzentrale Bundesverband eine unlautere Täuschung und erhob eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Hamburg. Mit seinem Urteil vom 30.09.2021, Az: 416 HKO 94/21 (Rechtskraft unbekannt), gab es der Verbraucherzentrale jedenfalls teilweise hinsichtlich der Rückrufe aus der Mailbox recht.

Zur Begründung führte das LG Hamburg aus, dass die verwendete Begrifflichkeit der „Allnet-Flat“ bei dem relevanten Verkehrskreis den Eindruck erwecke, es könne unbegrenzt ins deutsche Fest- und Mobilfunknetz telefoniert werden, ohne dass hierdurch Zusatzkosten entstehen. Tatsächlich seien solche Zusatzkosten aber für den Fall vorgesehen, dass der Kunde die Rückruffunktion des Mobilfunkanbieters nutzt und damit durch einen einfachen Tastendruck denjenigen zurückrufen kann, der ihm auf die Mailbox gesprochen hat. Durch diese Zusatzfunktion muss der Kunde die entsprechende Rufnummer nicht erst heraussuchen und anwählen.

Für die Nutzung dieser Funktion erhob der Mobilfunkanbieter jedoch Zusatzkosten, da es sich aus seiner Sicht um eine Servicedienstleistung handle und keinen unmittelbaren Anruf des Kunden. Dieser Ansicht schloss sich das LG Hamburg nicht an, sondern stellte insofern vielmehr fest, dass der Verbraucher mit einer solchen Begrenzung der umworbenen Flatrate nicht rechnen müsse. Für diesen stelle sich der Rückruf als gewöhnlicher Anruf in das deutsche Fest- oder Mobilfunknetz dar.

Diese erzeugte Irreführung werde dabei auch nicht durch den rechtlichen Hinweis am Ende der Website des Mobilfunkanbieters ausgeräumt. Der Hinweis werde nicht an präsenter Stelle vermittelt und daher von den meisten Kunden übersehen. Unter „rechtlichen Hinweisen“ sei zudem auch nicht mit weiteren Vertragsdetails zu rechnen. Die entsprechende aufklärende Information hätte vielmehr im unmittelbaren Zusammenhang zur umworbenen Flatrate erteilt werden müssen.

In den übrigen Einschränkungen der Allnet-Flat sah das LG Hamburg dagegen keine unlautere Irreführung. Es sei vielmehr üblich, dass Rufnummernumleitungen, Mehrwertdienste, und Sonderrufnummern von einer Flatrate ausgenommen werden. Hierbei handele es sich regelmäßig auch nicht um Anrufe ins deutsche Fest- oder Mobilfunknetz und Verbrauchern sei bekannt, dass solche Anrufe häufig mit hohen Zusatzkosten verbunden seien.

Bei einer Rufnummernumleitung handle es sich darüber hinaus als Sonderleistung des Mobilfunkunternehmens um einen technischen Vorgang, der auch von dem betroffenen Verkehrskreis nicht als Anruf ins deutsche Fest- und Mobilfunknetz verstanden werde.

Mit seinem Urteil vom 20.10.2021, Az: I ZR 17/21, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Lauterkeit eines Falls, in welchem ein Unternehmen eine (angebliche) Forderung aus einem Mobilfunkvertrag gegenüber einer Verbraucherin geltend machte, obwohl ein Vertragsverhältnis zwischen der Verbraucherin und dem Mobilfunkanbieter überhaupt nicht bestand. Vielmehr hatte ein unbekannter Dritter den Mobilfunkvertrag unter Nutzung der Identität der Verbraucherin abgeschlossen.

Der BGH sah in der Geltendmachung der unberechtigten Forderung eine unlautere Täuschung der betroffenen Verbraucherin und untersagte dem Unternehmen künftig derartige Handlungen.

Der Zahlungsaufforderung sei die wahrheitswidrige Behauptung immanent gewesen, es habe ein Vertrag zwischen der Verbraucherin und dem Mobilfunkunternehmen bestanden. Der Durchschnittsverbraucher könne dabei aufgrund der wahrheitswidrigen Behauptung irrig davon ausgehen, er habe beispielsweise bei einem Werbeanruf oder Handykauf - ggf. unabsichtlich - einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Insoweit sei es durchaus möglich gewesen, dass die Verbraucherin aufgrund der Täuschung über das Bestehen der Forderung, die Zahlung tatsächlich veranlasst. Damit habe das Unternehmen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Dabei sei für die Beurteilung der Unlauterkeit der entsprechenden Handlung irrelevant, dass ein unbekannter Dritter den Mobilfunkvertrag im Namen der Verbraucherin schloss und dies dem Unternehmen unbekannt war. Das Unternehmen hafte hier lauterkeitsrechtlich dennoch für seine unberechtigte Zahlungsaufforderung.

Ein Verbraucher kündigte seinen Mobilfunkvertrag fristgerecht postalisch gegenüber seinem Mobilfunkanbieter, der mobilcom-debitel GmbH, zum nächstmöglichen Zeitpunkt und bat um Übersendung einer Kündigungsbestätigung. Zudem gab er an, künftig nur noch zu Fragen der Vertragsabwicklung kontaktiert werden zu wollen.

Am folgenden Tag erhielt der Verbraucher ein Schreiben der mobilcom-debitel GmbH, in welchem diese den Verbraucher wegen angeblich noch ausstehender Fragen zur Kündigung bat zurückzurufen. Danach könne der Verbraucher dann auch eine Kündigungsbestätigung erhalten.

Wegen dieses Verhaltens klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die mobilcom-debitel GmbH vor dem Landgericht Kiel. Dieses gab der Verbraucherzentrale mit seinem Urteil vom 17.09.2020, Aktenzeichen: 14 HKO 42/20, recht und untersagte der mobilcom-debitel GmbH, an fristgerecht kündigende Verbraucher Rückgewinnungsschreiben zu übersenden, in welchen die Verbraucher aufgefordert werden, sich noch einmal telefonisch zu melden, um im Anschluss eine Kündigungsbestätigung zu erhalten - obwohl der Verbraucher zuvor erklärt hatte, nur noch zum Zwecke der Vertragsabwicklung kontaktiert werden zu wollen.

Lassen Sie sich dementsprechend nicht verunsichern, wenn Sie nach einer eindeutigen und fristgerechten Kündigung ein Schreiben Ihres Telefon- oder Energieanbieters erhalten, mit welchem Sie aufgefordert werden, die Kündigung noch einmal telefonisch zu bestätigen. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet!

Ein ungarisches Unternehmen, welches unter anderem Internetzugangsdienste vertreibt, bot seinen Kunden (neben der bloßen Nutzung des Internets mit einem bestimmten Datenvolumen) zusätzlich buchbare Pakete zum „Nulltarif“ an. Damit konnten bestimmte Anwendungen und Dienste, wie beispielsweise Instagram, Facebook und Spotify von den Kunden genutzt werden, ohne dass die entsprechende Datennutzung auf das vereinbarte monatliche Datenkontingent angerechnet wurde. Auch wenn das monatlich verfügbare Datenvolumen ausgereizt war, konnten die gesondert gebuchten Anwendungen und Dienste ohne Einschränkungen weiter genutzt werden. Andere Anwendungen und Dienste, die von dem angebotenen Paket nicht umfasst waren, konnten dagegen nur verlangsamt oder gar nicht mehr genutzt werden.

Hierin sah die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation einen Verstoß gegen das Unionsrecht und untersagte dem Telekommunikationsunternehmen die konkrete Handhabe der angebotenen „Nulltarif“-Pakete. Das Unternehmen wehrte sich gerichtlich gegen das Verbot, worüber nun der EuGH (mit Urteil vom 15.09.2020, Aktenzeichen: C-807/18 und C-39/19) zu entscheiden hatte.

Der EuGH schloss sich der Ansicht der ungarischen Behörde für Medien und Kommunikation an. Dabei bezog er sich auf Art. 3 der Verordnung 2015/2120. Dieser regelt die Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet und bestimmt unter anderem, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den gesamten Verkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, unabhängig von den genutzten der bereitgestellten Anwendungen oder Diensten gleich zu behandeln haben (sog. Netzneutralität). Außerdem dürfen die Endnutzer nicht in der Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich der freien Nutzung ihres Internetzugangs beschränkt werden.

Gegen diese Regelungen verstoßen nach der Auffassung des EuGH die beschriebenen Pakete zum „Nulltarif“, da andere Anbieter von Anwendungen/Diensten gestört und der freie Zugang zu anderen Online-Anwendungen durch die Nutzer beschränkt wird. Damit untersagte die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation das Vorgehen des ungarischen Telekommunikationsunternehmens zu recht.

Seit dem 15.06.2017 gibt es nach einer EU-Verordnung (Nr. 531/2012 – Art. 6a-e) keine Roaming-Aufschläge (also kein Mehrkosten für Telefonie, SMS und mobile Daten im ausländischen Mobilfunk) mehr. Es entstand insoweit ein auf Unionsebene regulierter Roaming-Tarif.

O2 informierte daher Mitte 2017 seine Kunden darüber, dass für diese keine zusätzlichen Kosten mehr für Roaming anfallen, wenn sie per SMS/App den Wechsel in den regulierten Roaming-Tarif bestätigten. Für die O2-Kunden, die bereits vor dem 15.06.2017 einen speziellen Roaming-Tarif gewählt hatten, galt die Umstellung auf den EU-regulierten Roaming-Tarif automatisch.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband sah in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die Verordnung der EU, da diese vorsehe, dass die Roaming-Gebühren automatisch zum oben genannten Stichtag für alle Verbraucher entfielen. Dementsprechend sei es auch nicht erforderlich, dass Verbraucher extra bestätigen, dass diese künftig in diesen regulierten Tarif umsteigen wollen, um von der neuen EU-Verordnung zu profitieren.

Das für die Entscheidung zuständige Landgericht München I legte den Rechtsstreit dem EuGH vor.

Dieser schloss sich in seinem Urteil vom 03.09.2020, Az: C-539/19, der Rechtsansicht der Verbraucherzentrale an und bestätigte somit, dass O2 allen Kunden (unabhängig vom zuvor gewählten Tarif) den von der EU regulierten Roaming-Tarif zur Verfügung hätte stellen müssen, auch wenn die Kunden dies nicht ausdrücklich forderten.

Da damit feststeht, dass für sämtliche O2-Kunden auch ohne eine entsprechende Bestätigung der regulierte Roaming-Tarif galt, erwartet die Verbraucherzentrale von O2 nun die Erstattung zu viel gezahlter Telefonkosten an betroffene Kunden.

Bereits mit der Meldung „Verbraucherzentrale klagt gegen BEV“ informierten wir darüber, dass der Bundesverband der Verbraucherzentrale eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter der insolventen BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH eingereicht hatte, da sich dieser weigerte, den versprochenen Neukundenbonus im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.

Das OLG München gab der Verbraucherzentrale nun recht und entschied, dass der zugesicherte Neukundenbonus den Kunden nicht mit der Begründung versagt werden durfte, eine bestimmte Mindestvertragslaufzeit nicht eingehalten zu haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV enthielten keine Regelung, wonach die Auszahlung des Neukundenbonus an eine bestimmte Mindestvertragslaufzeit geknüpft gewesen wäre.

Das Urteil entfaltet allerdings nur für die Verbraucher eine unmittelbare Bindungswirkung, die sich zu dieser Sache in das vom Bundesamt für Justiz geführte Klageregister hatten eintragen lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter kann gegen dieses Revision beim BGH einlegen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte vor dem Landgericht Köln gegen die Immergrün-Energie (die für das Energieversorgungsunternehmen 365 AG Energieversorgungsverträge vermittelt), da diese einen versprochenen Sofortbonus nicht (rechtzeitig) an einen Kunden auszahlte, die Kunden bei Vertragsschluss außerdem nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informierte und in einem Fall die Kündigung einer Verbraucherin zu Unrecht wegen angeblicher Form- und Fristmängel ablehnte.

Das Landgericht Köln gab dieser Klage mit dem bislang noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 23.10.2019 | Az.: 84 O 96/19 im vollen Umfang statt.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale klagte vor dem Landgericht Köln gegen das Energieversorgungsunternehmen 365 AG, da dieses Endabrechnungen zu beendeten Energielieferungsverträgen nicht rechtzeitig erstellte.

§ 40 Abs. 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) legt fest, dass Energielieferanten sicherstellen müssen, dass der Letztverbraucher die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.

Das Landgericht Köln bestätigte nach Angaben der Verbraucherzentrale mit seinem Urteil, dass sich auch die 365 AG an diese Regelung zu halten hat.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hat eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter der insolventen BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH eingereicht. Die BEV war ein Energieversorgungsunternehmen, welches mit hohen Boni um Kunden warb, aber im Januar 2019 Insolvenz anmeldete.

Mit der Klage geht die Verbraucherzentrale stellvertretend für die Betroffenen gegen fehlerhafte Endabrechnungen des Insolvenzverwalters der BEV vor, in welchen der angekündigte Neukundenbonus nicht einbezogen wurde. Dieser Neukundenbonus soll dementsprechend auch im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden.

Betroffene Verbraucher sollten sich zeitnah kostenfrei beim Bundesamt für Justiz für die Klage registrieren lassen.

Weitere Informationen zur Musterfeststellungsklage finden Sie im nachfolgenden Flyer der Verbraucherzentrale und unter: www.musterfeststellungsklagen.de/aktuelles/musterfeststellungsklage-gegen-bev-anmeldung-moeglich

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 16.05.2019 – Az: 6 U 3/19 entschieden, dass Energieversorger Verbraucher nicht unter Angabe eines falschen Namens anrufen dürfen, sondern bei der telefonischen Kontaktaufnahme zu werblichen Zwecken stets ihren richtigen Namen angeben müssen. In der Verwendung eines Pseudonyms liegt nach der Ansicht des OLG Frankfurt eine relevante Irreführung des Verbrauchers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt dabei unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Zur Begründung seiner Ansicht führt das OLG Frankfurt aus, dass es dem Verbraucher wegen der - möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erforderlichen - vertraglichen Rechtsdurchsetzung auf die Angabe des wirklichen Namens des Mitarbeiters ankomme.

Unerheblich sei dabei, dass diese Angaben, welche hier bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses gemacht wurden, für den Verbraucher unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt bedeutsam werden. Es sei nämlich trotz allem denkbar, dass der Verbraucher den Versorger nicht gewechselt hätte, wenn ihm tatsächlich bewusst gewesen wäre, dass er den richtigen Namen des anrufenden Mitarbeiters nicht kennt.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 07. Juli 2019 (Az.: 1 HK O 14170/17) hat das Landgericht München I auf Antrag der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 13.000 Euro (ersatzweise 13 Tage Ordnungshaft) gegen die mivolta GmbH mit Sitz in Gräfelfing verhängt.

Hierbei handelt es sich bereits um den zweiten Ordnungsmittelbeschluss, den die MWA gegen die mivolta GmbH erstritten hat. Den Hintergrund des Beschlusses bildete ein Unterlassungsurteil des Landgerichts München I vom 20. März 2018, das ebenfalls die MWA gegen die mivolta GmbH erwirkt hatte. Dort hatte das Landgericht München I die mivolta GmbH unter anderem dazu verurteilt,

„[…] es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer – wegen jeder Zuwiderhandlung

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 

1. Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung telefonisch anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um auf das eigene Leistungsangebot aufmerksam zu machen und/oder aufmerksam machen zu lassen, insbesondere wenn dies zum Zwecke des Abschlusses von Stromversorgungsverträgen geschieht,  

2. Verbraucher telefonisch anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um vorzutäuschen, und/oder vortäuschen zu lassen, der Anruf erfolge im Auftrag eines anderen Energieversorgers, […], wenn dies zum Zwecke des Abschlusses eigener Stromversorgungsverträge geschieht. […]“

Gegen diese gerichtlichen Unterlassungsgebote hatte mivolta zur Überzeugung des Landgerichts München I durch zwei der mivolta GmbH zuzurechnende weitere einwilligungslose Werbe-Telefonanrufe bei Verbrauchern am 27. sowie am 31. Oktober 2018 verstoßen. Das Gericht hat deshalb ein erhöhtes Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 13.000 Euro gegen die mivolta GmbH verhängt.

Die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA bittet Sie darum, uns etwaige weitere ggf. der mivolta GmbH zuzurechnende Verstöße gegen die oben genannten Verbote mitzuteilen. Nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 entschieden, dass es sich auch bei Kundenzufriedenheitsanfragen zu einem verkauften Produkt, welche oft auch in Rechnungen zu finden sind, um Werbung handelt.

Solche Werbung bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Verbrauchers, sofern nicht folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Der Kunde gibt seine E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss an,

  2. 2. die Verwendung der Adresse erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen des Verkäufers,

    3. der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen und

    4. der Kunde wird bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. September 2018 (Az.: 1 HK O 14170/17) hat das Landgericht München I auf Antrag der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 6.000 € (ersatzweise sechs Tage Ordnungshaft) gegen die mivolta GmbH mit Sitz in Gräfelfing verhängt.

Den Hintergrund dieses Beschlusses bildete ein Unterlassungsurteil des Landgerichts München I vom 20. März 2018, das ebenfalls die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA gegen die mivolta GmbH erwirkt hatte. Dort hatte das Landgericht München I die mivolta GmbH unter anderem dazu verurteilt,

„[…] es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer – wegen jeder Zuwiderhandlung

zu unterlassenim geschäftlichen Verkehr 

[...]

Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung telefonisch anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um auf das eigene Leistungsangebot aufmerksam zu machen und/oder aufmerksam machen zu lassen, insbesondere wenn dies zum Zwecke des Abschlusses von Stromversorgungsverträgen geschieht, […]“

Gegen dieses gerichtliche Unterlassungsgebot hatte mivolta zur Überzeugung des Landgerichts München I durch zwei der mivolta GmbH zuzurechnende weitere einwilligungslose Werbe-Telefonanrufe bei Verbrauchern am 22. Mai 2018 und 23. Mai 2018 verstoßen. Das Gericht hat deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 6.000 € gegen die mivolta GmbH verhängt.

Die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA bittet Sie darum, uns etwaige weitere ggf. der mivolta GmbH zuzurechnende Verstöße gegen das oben genannte Verbot, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung telefonisch anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um auf das eigene Leistungsangebot aufmerksam zu machen, mitzuteilen. Nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular.

Im dort entschiedenen Fall (Az.: 6 U 182/16), zu finden unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2017/6_U_182_16_Urteil_20170602.html stellte das Gericht die Rechtswidrigkeit folgender Formulierung in den betrachteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens fest:

Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der UE GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der UE GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden.

Meine Vertragsdaten sind die bei der UE GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.

Das Gericht zweifelte einerseits an, dass die Einwilligung „für den konkreten Fall“ erteilt wurde, da mit einem einzigen Klick drei verschiedene Aspekte (gefettet) bestätigt werden, von denen der Kunde möglicherweise nur einzelne Aspekte bejahen möchte.

Andererseits könne der einwilligende Kunde nicht wissen, was mit „individueller Kundenberatung“ nach Beendigung des Kundenverhältnisses gemeint sei. Soweit der Verbraucher nicht überschaue, wozu, also auf welche Produkte und Dienstleistungen er mit seiner Erklärung zu einer wie auch immer zu verstehenden „individuellen Kundenberatung“ – auch unter Rückgriff auf umfangreiche Vertrags- und Kontodaten - noch fast zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages einwillige, fehle es jedenfalls an einer Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Gesetze:

Während die Verbraucherzentralen bislang lediglich sog. Musterfeststellungsklagen als Masseverfahren führen konnten, steht Ihnen seit neustem aufgrund des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes seit dem 13.Oktober 2023 auch die sog. Abhilfeklage offen.

Mit der Musterfeststellungsklage können Verbraucherzentralen in gleichgelagerten Fällen für eine Vielzahl von – im jeweiligen Klageregister des Bundesamts für Justiz eingetragenen - Verbrauchern im Rahmen eines einheitlichen Klageverfahrens einen den Verbrauchern zustehenden Anspruch dem Grunde nach klären lassen, ohne dass die betroffenen Verbraucher zahlreiche Einzelklagen einreichen müssen. Der Nachteil an diesem Klageinstrument ist, dass die Verbraucher nach Abschluss des Verfahrens doch noch einmal selbst tätig werden müssen, um sodann den konkreten Anspruch – immerhin nur - der Höhe nach geltend zu machen. Mit der neuen Abhilfeklage können die Verbraucherzentralen nun aber direkt auch Ersatzansprüche für die registrierten Verbraucher einklagen. Dies ist eine erhebliche Erweiterung des Verbraucherschutzes und kann dazu führen, dass sich bei Fehlern in der Umsetzung insbesondere verbraucherschützender Bestimmungen die Folgerisiken für die Unternehmen beträchtlich erhöhen.

Möglich ist eine sog. Abhilfeklage dann, wenn Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern bzw. kleinen Unternehmen betroffen sein können. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat bereits angekündigt, zügig von der neuen Klagemöglichkeit Gebrauch machen zu wollen.

Über die Verbandsklagen, welche die Verbraucherzentralen erheben wollen, welche sie bereits erhoben haben sowie die entsprechenden Verfahrensstände können sich interessierte Verbraucher auf den Websites der Verbraucherzentralen informieren.

Mit untenstehender Meldung hatten wir bereits über dieses Gesetzesvorhaben berichtet. Das Gesetzgebungsverfahren ist nun abgeschlossen und folgende Regelungen wurden beschlossen:

  • Ab dem 01.10.2021 darf die Abtretung von Ansprüchen nur noch in wenigen Ausnahmefällen in AGB ausgeschlossen werden.
  • Außerdem sind ab diesem Zeitpunkt Einwilligungen in Telefonwerbung für die Dauer von 5 Jahren zu dokumentieren und aufzubewahren.
  • Ab dem 01.03.2022 können neu abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse stillschweigend nicht mehr über AGB für ein ganzes Jahr, sondern nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert werden und sind dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
  • Auch im Übrigen reduziert sich die in AGB bestimmbare höchst zulässige Kündigungsfrist bei Dauerschuldverhältnissen auf einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit.
  • Ab dem 01.07.2022 haben Unternehmen für Dauerschuldverhältnisse, die online über ihre Website abschließbar sind, auf dieser Website eine Kündigungsschaltfläche (sog. Kündigungsbutton) einzurichten, mit welcher Verträge so gekündigt werden können, wie sie abgeschlossen wurden.

Zum 27.07.2021 sind weitreichendere Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft getreten. Neben der beträchtlichen Ausweitung der Informationspflichten der Energieversorger gegenüber den Kunden im Rahmen von Energielieferungsverträgen, Rechnungen und Werbematerial wurde zum Schutz der Verbraucher eine Regelung in das Gesetz aufgenommen, wonach Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung nunmehr der Textform bedürfen. Das bedeutet, dass derartige Verträge nicht mehr unmittelbar am Telefon abgeschlossen werden dürfen. Dies soll Verbraucher vor übereilten und uninformierten Entscheidungen beim Abschluss von Energielieferungsverträgen schützen.

Dennoch weiterhin zulässig ist allerdings die telefonisch-werbliche Ansprache gegenüber Verbrauchern – sofern hierzu eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt – und der anschließend oder parallel erfolgte Vertragsabschluss per E-Mail oder über die Online-Eingabemaske des Energieversorgers.  

Wir empfehlen, vor einem eventuellen Vertragsabschluss den aktuellen Energielieferungsvertrag stets sorgfältig mit dem neuen Angebot zu vergleichen, um böse Überraschungen im Nachhinein zu vermeiden.

Sollten Sie im Rahmen des Fernabsatzes (E-Mail, Internet o.ä.) einen Energielieferungsvertrag abgeschlossen haben, können Sie diesen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ein entsprechendes Muster hierzu finden Sie unter der Rubrik „Links & Downloads

Die Justizministerin Christine Lambrecht plant ein Gesetz gegen Kostenfallen und Abzocke unter anderem bei Handyverträgen, durch welches Verbraucher künftig besser geschützt werden sollen. Konkret sollen die neuen Regelungen wohl für alle Verträge, die „regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen“ gelten.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet dabei unter anderem die Laufzeitverkürzung zum Beispiel von Telefonverträgen auf höchstens 12 Monate (bislang: 24 Monate). Außerdem ist beabsichtigt, die Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen Monat zu verkürzen.

Darüber hinaus soll eine schriftliche Bestätigungslösung für Energieversorgungsverträge eingeführt werden, die am Telefon geschlossen werden. Derzeit kommt es leider häufig vor, dass Verbrauchern am Telefon Verträge ungewollt untergeschoben oder aufgedrängt werden. Um den Verbraucher vor einer solchen Überrumpelung besser zu schützen, soll dieser künftig telefonisch geschlossene Verträge schriftlich bestätigen müssen.
Von Verbraucherschützern wird jedoch kritisiert, dass eine solche Bestätigungslösung lediglich für Energieversorgungsverträge eingeführt werden soll und nicht für sämtliche telefonisch abgeschlossenen Verträge.

Das Gesetz liegt zur Abstimmung im Bundestag vor und soll Anfang des Jahres 2020 beschlossen werden.

Die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA unterstützt u.a. eine Gesetzgebungsinitiative des Bundeslandes Baden-Württemberg über den Deutschen Bundesrat zur Einführung der sog. doppelten Einwilligungslösung bei Telefongeschäften mit Verbrauchern. Diese Gesetzgebungsinitiative wird von etlichen Bundesländern, darunter auch Thüringen, ausdrücklich unterstützt, nachdem es in den letzten Jahren tausende Verbraucherbeschwerden über unlautere Telefongeschäfte bei der zuständigen Bundesnetzagentur, den Versorgungsunternehmen und Verbraucherzentralen gab. Auch die Bundesnetzagentur stellte Ende 2017 eine drastische Zunahme entsprechender Wettbewerbsverstöße fest.

Darüber hinaus macht sich die Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA beim Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) dafür stark, dass die relevanten gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 8 Abs.1 UWG sowie § 2 Abs.1 UKlaG) mit einer Beweislastumkehr dergestalt versehen werden, dass das für den mutmaßlichen Wettbewerbsverstoß verantwortliche Unternehmen die Beweislast dafür tragen muss, dass ein durch einen Verbraucher hinreichend glaubhaft gemachter Wettbewerbsverstoß nicht durch das Unternehmen begangen oder ihm nicht zuzurechnen ist. Der Meinungsaustausch dazu mit dem TMMJV dauert an.

Veranstaltungsinformationen:

Auch in diesem Jahr können Sie sich wieder auf uns freuen! Am Freitag, den 06.09.2024, informieren wir Sie gerne erneut umfassend persönlich zu verschiedensten wettbewerbsrechtlich geprägten Fragen. 

Wurden Sie beispielsweise auch schon werblich am Telefon belästigt, ohne dazu jemals Ihr Einverständnis erteilt zu haben? Hat man auch Sie schon mit werblichen Angeboten an Ihrer Haus- oder Wohnungstür überrascht? Finden auch Sie immer wieder Werbung in Ihrem Briefkasten, obwohl Sie deutlich gemacht haben, dass Sie keine Postwurfwerbung wünschen?

Sehr gerne informieren wir Sie am 06.09.2024 ab 15.00 Uhr im Rahmen des Tages der offenen Tür auf dem Betriebshof der Energieversorgung Apolda GmbH, Heidenberg 52 in 99510 Apolda.

Die EVA ist eines von 80 Mitgliedsunternehmen der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA und empfängt uns aus diesem Anlass als Gäste.

Kommen Sie vorbei, wir freuen uns auf Ihren Besuch! Es erwartet Sie ein umfassendes Rahmenprogramm:

 

Am 16. September 2023 hatten interessierte Verbraucher erneut die Gelegenheit, sich durch die Experten der Mitteldeutschen Wettbewerbsallianz-MWA vor Ort und ganz direkt zu Fragen des lauteren Wettbewerbs beraten und informieren zu lassen. Die MWA hatte dazu am Rande des Tages der offenen Tür eines Mitgliedsunternehmens einen eigenen Infostand errichtet, an dem sich eine Vielzahl von Verbrauchern mit Fragen zur richtigen Verhaltensweise im Umgang mit werblicher Ansprache, Erfahrungsberichten und Hinweisen einfanden. O-Ton eines Besuchers am Infostand auf die Frage eines anderen vorbeikommenden Besuchers, was es denn hier so gebe: „gute Beratung!“.

Eine der satzungsgemäßen Aufgaben der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz-MWA ist es, Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb im Energie- und Telekommunikationssektor zu schützen und zu beraten und dabei auch entsprechend aufzuklären.

Am 16. September 2023 nahmen eine Reihe interessierter Verbraucher dieses Angebot gerne an und ließen sich entsprechend beraten und informieren. Die Mitteldeutsche Wettbewerbsallianz-MWA plant auch für das kommende Jahr mindestens eine entsprechende Verbraucher-Informationsveranstaltung

Endlich ist es wieder so weit! Am Samstag, den 16.09.2023, informieren wir Sie gerne erneut umfassend persönlich zu verschiedensten wettbewerbsrechtlich geprägten Fragen. 

Wurden auch Sie beispielsweise schon werblich am Telefon belästigt, ohne dazu jemals Ihr Einverständnis erteilt zu haben? Hat man auch Sie schon mit werblichen Angeboten an Ihrer Haus- oder Wohnungstür überrascht? Finden auch Sie immer wieder Werbung in Ihrem Briefkasten, obwohl Sie deutlich gemacht haben, dass Sie keine Postwurfwerbung wünschen? Sehr gerne informieren wir Sie am 16.09.2023 ab 11 Uhr im Rahmen des Tages der offenen Tür der TEAG Thüringer Energie AG im Heizkraftwerk der TEAG in der Rudolstädter Straße 41 in Jena. Die TEAG ist eines von 80 Mitgliedsunternehmen der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA und empfängt uns aus diesem Anlass als Gäste.

Kommen Sie vorbei, wir freuen uns auf Ihren Besuch! Alle Infos zu den weiteren Standorten und dem umfangreichen Rahmenprogramm für Jung und Alt finden Sie unter: www.teag.de/tdot

Am Samstag, den 31.08.2019, findet an insgesamt 12 Thüringer Standorten von 12-18 Uhr der Tag der offenen Tür der TEAG Thüringer Energie AG statt. Die TEAG ist ein Mitgliedsunternehmen der Mitteldeutschen WettbewerbsAllianz – MWA. Wir werden am Standort des TEAG-Heizkraftwerks in Jena mit einem Informationsstand vor Ort sein und zu wettbewerbsrechtlichen Fragen beraten.

Kommen Sie vorbei, wir freuen uns auf Ihren Besuch! Alle Infos zu den weiteren Standorten und dem umfangreichen Rahmenprogramm für Jung und Alt finden Sie unter: www.teag.de/tdot

Zusammen mit unserem Mitgliedsunternehmen der Energieversorgung Inselsberg GmbH laden wir alle Interessierten am 25. Mai 2019 herzlich zu einem Kunden-Info-Tag unter dem Thema „Fallstricke bei Energieverträgen“ ein.

Wo: Waltershausen, Albrechtstraße 14
Wann: 11:00 - 14:00 Uhr

Info- und Diskussionsrunden finden jeweils um 11:15 Uhr, 12:15 Uhr und 13:15 Uhr statt. 

Auch für das leibliche Wohl wird vor Ort gesorgt. Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

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